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Die Kupplung
eines bestimmten Anhängers an ein bestimmtes Kraftfahrzeug unterliegt
der spezifischen Verantwortung des Fahrers, mit Ausnahme des Anhängewagens,
der nicht vom Fahrer gewählt wird, sondern schon auf dem Fahrzeugschein
erscheint.
Wir wollen an dieser Stelle nur die Fälle untersuchen, in denen der
Fahrer sich selbst darüber klar werden muss, ob er angesichts der
Gewichte und Abmessungen einen bestimmten Anhänger ziehen darf oder
nicht.
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Poids |
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Wir gehen davon aus, dass der Leser dieses Artikels ein Kraftfahrzeug
mit Anhängerkupplung (dem berühmten "Haken") besitzt, die schon
zugelassen und auf dem Fahrzeugschein vermerkt ist. Auf dem Fahrzeugschein
wird die maximale Breite und das maximale Gewicht des ziehbaren
Anhängers angegeben.
Jeder wird leicht feststellen können, dass für Pkw, Fahrzeuge für
den Personen- und Warentransport und Reisemobile die maximale Anhängelast,
die auf dem Fahrzeugschein angegeben ist, niemals größer als das
Taragewicht des Kraftfahrzeugs ist. Dieser Höchstwert, der, wie
erwähnt, schon auf dem Fahrzeugschein des Kraftfahrzeugs bei Zulassung
der Anhängerkupplung erscheint, sichert uns fast stets die Einhaltung
des so genannten "Zugverhältnisses" zu. Für unsere Anhänger, die
eine mechanische Trägheitsbremsung haben, würde das maximale Zugverhältnis
0,8 betragen (Aufrundung auf 100 kg), wenn jedoch die maximale Anhängelast,
die auf dem Fahrzeugschein des Kraftfahrzeuges ausgewiesen ist,
das Taragewicht des Kraftfahrzeuges nicht überschreitet, so wird
der Wert 0,8 fast stets eingehalten.
Einige
Probleme könnten auftreten, wenn ein Anhänger ohne Bremsvorrichtungen
gezogen werden soll. In diesem Fall beträgt das zulässige maximale
Zugverhältnis 0,5, daher ist große Aufmerksamkeit geboten, weil
die Anhängelast, die auf dem Fahrzeugschein des Kraftfahrzeuges
ausgewiesen ist, in der Regel mehr als 50% des Kraftfahrzeugtaragewichtes
beträgt und es vorkommen könnte, dass der Anhänger ohne Bremsvorrichtungen,
so klein er auch sein möge, nicht von unserem Kraftfahrzeug bzw.
nur bei maximaler Zuladung des Kraftfahrzeuges gezogen werden kann.
Wir
möchten das anhand eines Beispiels erläutern. Ein Kleinwagen hat
ein Leergewicht von 700 kg und das maximale Fahrzeuggesamtgewicht
beträgt 1.000 kg. Nach Anbringung der Anhängerkupplung und Ausführung
der diesbezüglichen Zulassung, wird auf dem Fahrzeugschein auch
die Anhängelast erscheinen, die, nehmen wir an, 600 kg beträgt und
damit kleiner oder gleich dem Taragewicht ist. An dieser Stelle
nehmen wir an, dass wir einen Anhänger ankuppeln wollen, der ein
Taragewicht von 350 kg und ein maximales Gesamtgewicht von 600 kg
hat und zum gegebenen Zeitpunkt 500 kg wiegt. Untersuchen wir die
Zugmöglichkeit, wenn unser Kraftfahrzeug leer ist (d.h. wenn unser
Kraftfahrzeug genau das Taragewicht von 700 kg wiegt). Wenn der
Anhänger über Trägheitsbremsen verfügt, dann ist die Kombination
richtig, weil das Anhängergewicht (500 kg) niedriger als die Anhängelast
(600 kg) ist und zugleich das Zugverhältnis (80% von 700 kg sind
560 kg und aufgerundet 600 kg) einhält. Wenn hingegen der Anhänger
über keine Bremsen verfügt, so ist die Kombination nicht möglich,
weil 50% von 700 kg ein Gewicht von 350 kg ergeben. Wenn schließlich
der Anhänger unbeladen ist, d.h. 350 kg wiegt, dann wird die Kombination
stets möglich sein. Der dargelegte Fall ist wirklich nur hypothetisch,
weil die Anhänger ohne Bremsen in der Praxis sehr leichte Wagen
sind (das maximale Gesamtgewicht beträgt rund 300 kg).
Fassen
wir noch einmal das Grundkonzept zusammen: Das Fahren mit Anhänger
ist eine Fahrbedingung, für die der Fahrer verantwortlich ist, der
von Fall zu Fall die Zugfähigkeit eines Anhängers nach den folgenden
Anforderungen:
- Anhängelast, die auf dem Fahrzeugschein
des Kraftfahrzeuges angegeben ist;
-
maximales Zugverhältnis (0,8 für Anhänger mit Trägheitsbremsvorrichtung,
0,5 für Anhänger ohne Bremsvorrichtung); und nach den spezifischen
Fahrbedingungen zu beurteilen hat :
- Fahrzeuggesamtgewicht;
- Anhängergesamtgewicht
Wir
möchten daran erinnern, dass das Gesamtgewicht eines bestimmten
Fahrzeuges in jeder Fahrsituation notwendigerweise zwischen seinem
Taragewicht und seinem maximalen Gesamtgewicht liegen soll.
Da nicht anzunehmen ist, dass jemand das Auto und den Anhänger wiegt,
bevor er sich auf Reisen begibt, wird für die Praxis empfohlen,
innerhalb der Sicherheitstoleranzen zu bleiben, die sich ungefähr
aus dem Vergleich zwischen der auf dem Fahrzeugschein des Kraftfahrzeuges
angegebenen Anhängelast und dem Anhängergesamtgewicht, das auf dem
Fahrzeugschein des Anhängers angegeben ist, ergeben. Diese Regel
ist in den folgenden Fällen in Zweifel zu stellen:
- der Anhänger ist mit maximaler
Zuladung und der Pkw ist im unbeladenen Zustand;
-
der Anhänger ist ohne Bremsvorrichtungen und mit maximaler Zuladung
und der Pkw ist nicht nur im unbeladenen Zustand, sondern ist
darüber hinaus auch ein Kleinwagen.
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Breite
und Überstände |
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Auch die maximale Anhängerbreite
wird wie die Anhängelast auf dem Fahrzeugschein des Kraftfahrzeuges
bei der Zulassung der Anhängerkupplung eingetragen. Für den Anhänger
bleibt nichts weiter hinzuzufügen.
Für Wohnwagen und Reise- und Sportausrüstungstransporte müssen wir
hingegen an eine Zusatzvorgabe erinnern: die Breite dieser Anhänger
darf die Summe der Fahrzeugbreite plus 70 cm (Aufrundung auf die
nächsten 5 cm) nicht überschreiten. Daher ist also bei Ankupplung
eines Wohnwagens oder eines Reise- und Sportausrüstungstransports
zu beachten, dass die Anhängerbreite den schmalsten Grenzwert zwischen
diesen einhalten muss (die Anhängerbreite gemäß dem Fahrzeugschein
des Zugfahrzeuges oder die Kraftfahrzeugbreite plus 0,7 m).
Ebenfalls zum Ziehen von Wohnwagen
und Reise- und Sportausrüstungstransporten ist der rechte Rückspiegel
zusätzlich zum linken Rückspiegel pflichtgemäß. Die Außenspiegel,
die auch vom abnehmbaren Typ sein können, dürfen das breiteste Profil
des Fahrzeuges (Zugfahrzeug und Anhänger) nur um maximal 20 cm überschreiten.
Ebenfalls in Hinsicht auf die Einhaltung
der maximalen Anhängerbreite fügen wir für die Reise- und Sportausrüstungstransporte
hinzu, deren Profil eher von der transportierten Ausrüstung als
vom Fahrzeug selbst gegeben wird, dass das Boot auf jeder Seite
um 30 cm, gemessen an den Außenkanten der hinteren Parklichter,
überstehen darf. Schwer wahrnehmbare Ausrüstungen wie Maste, Schranken,
Platten usw. müssen hingegen innerhalb des Anhängerprofils bleiben.
Die hintere Überlänge über die Überhanggrenze
hinaus, die auf dem Fahrzeugschein des Anhängers angegeben ist (die
berühmten 3/10 der Anhängerlänge, ausschließlich für den Transport
untrennbaren Ladeguts oder mit den hierfür vorgesehenen rot/weißen
Kennschildern) darf das auf der Anhängeröse lastende Gewicht nicht
verringern, d.h. es ist besser, nicht mit überhängendem Ladegut
zu übertreiben, damit die Sicherheit der Anhängevorrichtung nicht
beeinträchtigt wird.
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Welche Fahrerlaubnis
ist für das Fahren mit Anhänger erforderlich |
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Vor allem möchten wir einen häufigen
Zweifel beseitigen: wenn das ziehende Fahrzeug ein Gesamtgewicht bei
maximaler Zuladung von maximal 3.500 kg hat (auf dem Fahrzeugschein
angegeben), bedarf es zum Fahren des diesbezüglichen Lastzuges der
Führerscheinklasse B oder BE, aber nicht C oder CE, wie mancher glauben
mag. Das bedeutet, dass zum Ziehen unseres Bootsanhängers die Führerscheinklasse
B oder BE ausreichend ist, da alle Kraftfahrzeuge und die Kraftfahrzeuge
für den Personen- und Warentransport sowie fast alle Reisemobil ein
maximales Gesamtgewicht von 3,5 t haben. Nur wenn das Zugfahrzeug
ein maximales Gesamtgewicht von 3,5 t (Reisemobile oder Lastkraftwagen)
überschreitet, ist die Führerscheinklasse C oder CE erforderlich.
Wir wollen jedoch nach der Reihenfolge vorgehen
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Zugfahrzeug der
Klasse B |
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(Personenkraftwagen, Reisemobile und
Lastkraftwagen mit einem maximalen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t).
- Leichte Anhänger (maximales Gesamtgewicht
bis zu 750 kg) Für diese Kombination ist die Führerscheinklasse
B ausreichend. Zum Ziehen eines Anhängewagens genügt daher stets
die Führerscheinklasse B, was vollkommen in Einklang mit der Definition
des Anhängewagens als festen Bestandteil des Zugfahrzeuges steht
.
- · Schwerere Anhänger (maximales
Gesamtgewicht über 750 kg, deren maximales Gesamtgewicht das Leergewicht
des Zugfahrzeuges nicht überschreitet). Es ist weiterhin die Führerscheinklasse
B ausreichend, wenn die Summe der maximalen Gesamtgewichte (gemäß
der Fahrzeugscheine) von Zugfahrzeug und Anhänger kleiner oder
gleich 3,5 t ist; andernfalls, d.h. wenn diese Summe größer als
3,5 t ist, ist die Führerscheinklasse BE erforderlich
- Schwerere
Anhänger (maximales Gesamtgewicht über 750 kg, deren maximales
Gesamtgewicht das Leergewicht des Zugfahrzeuges überschreitet).
Es ist die Führerscheinklasse BE erforderlich.
Einige
Anmerkungen hierzu.
Vor allem ergibt sich die Führerscheinklasse aus der Kombination
von Daten, die sämtlich den Fahrzeugscheinen entnehmbar sind, im
Unterschied zur schätzungsweisen Zugfähigkeit eines Anhängers, die
der Verantwortung des Fahrers unterstellt ist.
Außerdem
kann der Fall eintreten, in dem das maximale Gesamtgewicht des Lastzuges
3,5 t überschreitet, jedoch die Führerscheinklasse B ausreichend
bleibt, da es sich um das Ankuppeln eines Anhängewagens an ein Kraftfahrzeug
handelt, dessen maximales Gesamtgewicht schon fast 3,5 t beträgt.
Schließlich
noch eine Erläuterung zu den Reise- und Sportausrüstungstransporten:
Einige von diesen haben ein maximales Gesamtgewicht (gemäß dem Fahrzeugschein)
und ein minimales Gesamtgewicht (in der Betriebsanleitung). Zur
Beurteilung, welche Führerscheinklasse notwendig ist, ist die Angabe
im Fahrzeugschein verbindlich
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Zugfahrzeug
der Klasse C |
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( Reisemobile und Lastkraftwagen mit
einem maximalen Gesamtgewicht über 3,5 t )
- Leichte Anhänger (maximales Gesamtgewicht
bis zu 750 kg) Es gilt die Führerscheinklasse C. Der Anhängewagen
erfordert daher niemals die Führerscheinklasse E.
- Schwerere Anhänger (maximales
Gesamtgewicht über 750 kg) Es ist die Führerscheinklasse CE erforderlich
.
Eine Auffrischung der Kenntnisse
zur Rangordnung der Führerscheinklassen scheint angemessen. Wenngleich
die D höher als die C und B ist, so folgt die Führerscheinerweiterung
E parallel den Klassen B, C und D, verbindet sich jedoch nicht mit
diesen.
Die Führerscheinklasse C zum Beispiel ist höher als die B, aber
nicht als die BE. Daher wird der Inhaber der Führerscheinklasse
BE, der die Führerscheinklasse C erwirbt, einen Führerschein C+BE
und nicht einen CE haben. Die CE steht hingegen höher als die BE.
Um die Führerscheinklassen BE und CE zu erwerben, muss man bereits
Inhaber der Führerscheinklasse B bzw. C sein und eine mündliche
theoretische Prüfung, deren Programm für alle Klassen E gleich ist,
sowie eine praktische Fahrprüfung ablegen, die sich zwischen BE
und CE unterscheidet (es ändert sich der Fahrzeugtyp, mit dem die
Prüfung abgelegt wird).
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Besondere Pflichten
und Verhaltensregeln |
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Wenn
ein Anhängewagen gezogen wird, so wird ein einziges Kraftfahrzeug
gefahren, da der Anhängewagen als fester Bestandteil des Zugkraftfahrzeuges
angesehen wird. Daher sind die gleichen Regeln wie bei einem normalen
Kraftfahrzeug zu beachten. Hierbei sei an die Geschwindigkeitsbegrenzungen
erinnert: 50 km/h innerorts, 70 km/h auf innerstädtischen Schnellstraßen
(mit speziellen Schildern gekennzeichnet), 90 km/h auf außerstädtischen
Nebenstraßen, 110 km/h auf außerstädtischen Hauptstraßen, 130 km/h
auf Autobahnen.
Wenn der Wagen ein zugelassener Anhänger ist, befinden wir uns,
wenngleich die Führerscheinklasse B ausreicht, am Steuer eines Lastzuges
mit allen diesbezüglichen Vorsichtsmaßregeln und Vorschriften.
Vor
allem in Hinsicht auf die Geschwindigkeitsbegrenzungen. Außerhalb
von Ortschaften betragen diese 70 km/h und auf Autobahnen 80 km/h.
Ferner sind wir verpflichtet, im Heckbereich des Anhängers zwei
rückstrahlende Aufkleber anzubringen, die die oben genannten Geschwindigkeitsbegrenzungen
angeben. Es sind keine Ausnahmen für die Reise- und Sportausrüstungstransporte
vorgesehen, deshalb sollten wir diese Aufkleber zwar stabil anbringen,
sie jedoch entfernen können, wenn wir das Boot oder das Schlauchboot
zu Wasser lassen. Wir erinnern, dass die bereits gepfefferten Geldstrafen
für Überschreitungen der Geschwindigkeitsgrenze verdoppelt werden,
wenn man einen Lastzug fährt.
Zweitens: Aufgepasst beim Parken.
Sämtliche Anhänger dürfen, wenn sie vom Zugfahrzeug abgekuppelt
sind, nicht innerhalb von Ortschaften parken.
Für die periodische Revision der
Anhänger und der Kraftfahrzeuge sollte man sich jedes Jahr im Januar
bei der Provinzstelle des Kraftverkehrsamtes informieren, da die
Angleichung der italienischen Fristen an die europäischen Vorschriften
in ständiger Entwicklung ist.
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Begriffsbestimmungen |
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TARAGEWICHT: Gewicht des Fahrzeuges
ohne Zuladung; das Taragewicht ist auf dem Fahrzeugschein vermerkt.
LEERGEWICHT: Gewicht des Fahrzeuges ohne Zuladung und ohne Fahrer;
entspricht dem Taragewicht abzüglich 70 kg als repräsentatives Fahrergewicht.
GESAMTGEWICHT: Gewicht des fahrenden Fahrzeuges; es handelt sich um
eine reale Fahrbedingung, die daher von der Beladung des Fahrzeuges
abhängig ist; das Gesamtgewicht darf niemals das maximale Gesamtgewicht
überschreiten.
ZULADUNG: Beladung des Fahrzeuges.
MAXIMALE ZULADUNG: Auf dem Fahrzeugschein angegebene Zuladung; Differenz
zwischen dem maximalen Gesamtgewicht und dem Taragewicht.
MAXIMALES GESAMTGEWICHT: Maximales Gewicht des beladenen Fahrzeuges;
das maximale Gesamtgewicht wird auf dem Fahrzeugschein angegeben.
ZUGVERHÄLTNIS: Verhältnis zwischen dem Gesamtgewicht des Anhängers
und dem Gesamtgewicht des Kraftfahrzeuges. |
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Strafen |
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- Fahren mit einer Führerscheinklasse
in Abweichung von der erforderlichen Klasse (z.B. Führerscheinklasse
B anstelle BE):
Strafe: Lit. 200.000
Zusatzstrafe: Führerscheinentzug auf ein bis sechs Monate
- Anhängerkupplung und/oder Anhängewagen
nicht im Fahrzeugschein des Kraftfahrzeuges vermerkt:
Strafe: Lit. 500.000
Zusatzstrafe: Einzug des Fahrzeugscheins .
- Anhänger (mit Ausnahme der Anhängewagen)
nicht zugelassen:
Strafe: Lit. 1.000.000
Zusatzstrafe: Beschlagnahme des Fahrzeuges
- Kombination, die nicht den Kriterien
für die Zugfähigkeit entspricht:
Strafe: Lit. 100.000 ;
- Verstoß mit einem Lastzug gegen
die Geschwindigkeitsbegrenzungen: Strafe :
a) Geschwindigkeitsüberschreitung unter 10 km/h: Lit. 100.000;
b) Geschwindigkeitsüberschreitung über 10 km/h: Lit. 400.000;
c) Geschwindigkeitsüberschreitung
über 40 km/h: Lit. 1.000.000
Zusatzstrafe: Führerscheinentzug auf ein bis sechs Monate (Wiederholung:
2 bis 8 Monate).
- Unterlassene Anbringung der Kennzeichen
für die Geschwindigkeitsgrenzen am Anhängerheck:
Strafe: Lit. 30.000 .
- Parken
des abgekuppelten Anhängers innerhalb von Ortschaften:
Strafe: Lit. 50.000 (pro Parktag)
- Fahren
ohne periodische Revision
Strafe: Lit. 200.000
Zusatzstrafe: Einzug des Fahrzeugscheines (auf der Autobahn auch
verwaltungsbehördliche Sperre des Fahrzeugs).
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