Die Kupplung eines bestimmten Anhängers an ein bestimmtes Kraftfahrzeug unterliegt der spezifischen Verantwortung des Fahrers, mit Ausnahme des Anhängewagens, der nicht vom Fahrer gewählt wird, sondern schon auf dem Fahrzeugschein erscheint.
Wir wollen an dieser Stelle nur die Fälle untersuchen, in denen der Fahrer sich selbst darüber klar werden muss, ob er angesichts der Gewichte und Abmessungen einen bestimmten Anhänger ziehen darf oder nicht. 
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  Wir gehen davon aus, dass der Leser dieses Artikels ein Kraftfahrzeug mit Anhängerkupplung (dem berühmten "Haken") besitzt, die schon zugelassen und auf dem Fahrzeugschein vermerkt ist. Auf dem Fahrzeugschein wird die maximale Breite und das maximale Gewicht des ziehbaren Anhängers angegeben.
Jeder wird leicht feststellen können, dass für Pkw, Fahrzeuge für den Personen- und Warentransport und Reisemobile die maximale Anhängelast, die auf dem Fahrzeugschein angegeben ist, niemals größer als das Taragewicht des Kraftfahrzeugs ist. Dieser Höchstwert, der, wie erwähnt, schon auf dem Fahrzeugschein des Kraftfahrzeugs bei Zulassung der Anhängerkupplung erscheint, sichert uns fast stets die Einhaltung des so genannten "Zugverhältnisses" zu. Für unsere Anhänger, die eine mechanische Trägheitsbremsung haben, würde das maximale Zugverhältnis 0,8 betragen (Aufrundung auf 100 kg), wenn jedoch die maximale Anhängelast, die auf dem Fahrzeugschein des Kraftfahrzeuges ausgewiesen ist, das Taragewicht des Kraftfahrzeuges nicht überschreitet, so wird der Wert 0,8 fast stets eingehalten.

Einige Probleme könnten auftreten, wenn ein Anhänger ohne Bremsvorrichtungen gezogen werden soll. In diesem Fall beträgt das zulässige maximale Zugverhältnis 0,5, daher ist große Aufmerksamkeit geboten, weil die Anhängelast, die auf dem Fahrzeugschein des Kraftfahrzeuges ausgewiesen ist, in der Regel mehr als 50% des Kraftfahrzeugtaragewichtes beträgt und es vorkommen könnte, dass der Anhänger ohne Bremsvorrichtungen, so klein er auch sein möge, nicht von unserem Kraftfahrzeug bzw. nur bei maximaler Zuladung des Kraftfahrzeuges gezogen werden kann.

Wir möchten das anhand eines Beispiels erläutern. Ein Kleinwagen hat ein Leergewicht von 700 kg und das maximale Fahrzeuggesamtgewicht beträgt 1.000 kg. Nach Anbringung der Anhängerkupplung und Ausführung der diesbezüglichen Zulassung, wird auf dem Fahrzeugschein auch die Anhängelast erscheinen, die, nehmen wir an, 600 kg beträgt und damit kleiner oder gleich dem Taragewicht ist. An dieser Stelle nehmen wir an, dass wir einen Anhänger ankuppeln wollen, der ein Taragewicht von 350 kg und ein maximales Gesamtgewicht von 600 kg hat und zum gegebenen Zeitpunkt 500 kg wiegt. Untersuchen wir die Zugmöglichkeit, wenn unser Kraftfahrzeug leer ist (d.h. wenn unser Kraftfahrzeug genau das Taragewicht von 700 kg wiegt). Wenn der Anhänger über Trägheitsbremsen verfügt, dann ist die Kombination richtig, weil das Anhängergewicht (500 kg) niedriger als die Anhängelast (600 kg) ist und zugleich das Zugverhältnis (80% von 700 kg sind 560 kg und aufgerundet 600 kg) einhält. Wenn hingegen der Anhänger über keine Bremsen verfügt, so ist die Kombination nicht möglich, weil 50% von 700 kg ein Gewicht von 350 kg ergeben. Wenn schließlich der Anhänger unbeladen ist, d.h. 350 kg wiegt, dann wird die Kombination stets möglich sein. Der dargelegte Fall ist wirklich nur hypothetisch, weil die Anhänger ohne Bremsen in der Praxis sehr leichte Wagen sind (das maximale Gesamtgewicht beträgt rund 300 kg).

Fassen wir noch einmal das Grundkonzept zusammen: Das Fahren mit Anhänger ist eine Fahrbedingung, für die der Fahrer verantwortlich ist, der von Fall zu Fall die Zugfähigkeit eines Anhängers nach den folgenden Anforderungen:

  • Anhängelast, die auf dem Fahrzeugschein des Kraftfahrzeuges angegeben ist;
  • maximales Zugverhältnis (0,8 für Anhänger mit Trägheitsbremsvorrichtung, 0,5 für Anhänger ohne Bremsvorrichtung); und nach den spezifischen Fahrbedingungen zu beurteilen hat :
  • Fahrzeuggesamtgewicht;
  • Anhängergesamtgewicht

Wir möchten daran erinnern, dass das Gesamtgewicht eines bestimmten Fahrzeuges in jeder Fahrsituation notwendigerweise zwischen seinem Taragewicht und seinem maximalen Gesamtgewicht liegen soll.
Da nicht anzunehmen ist, dass jemand das Auto und den Anhänger wiegt, bevor er sich auf Reisen begibt, wird für die Praxis empfohlen, innerhalb der Sicherheitstoleranzen zu bleiben, die sich ungefähr aus dem Vergleich zwischen der auf dem Fahrzeugschein des Kraftfahrzeuges angegebenen Anhängelast und dem Anhängergesamtgewicht, das auf dem Fahrzeugschein des Anhängers angegeben ist, ergeben. Diese Regel ist in den folgenden Fällen in Zweifel zu stellen:

  • der Anhänger ist mit maximaler Zuladung und der Pkw ist im unbeladenen Zustand;
  • der Anhänger ist ohne Bremsvorrichtungen und mit maximaler Zuladung und der Pkw ist nicht nur im unbeladenen Zustand, sondern ist darüber hinaus auch ein Kleinwagen.
Breite und Überstände

Auch die maximale Anhängerbreite wird wie die Anhängelast auf dem Fahrzeugschein des Kraftfahrzeuges bei der Zulassung der Anhängerkupplung eingetragen. Für den Anhänger bleibt nichts weiter hinzuzufügen.
Für Wohnwagen und Reise- und Sportausrüstungstransporte müssen wir hingegen an eine Zusatzvorgabe erinnern: die Breite dieser Anhänger darf die Summe der Fahrzeugbreite plus 70 cm (Aufrundung auf die nächsten 5 cm) nicht überschreiten. Daher ist also bei Ankupplung eines Wohnwagens oder eines Reise- und Sportausrüstungstransports zu beachten, dass die Anhängerbreite den schmalsten Grenzwert zwischen diesen einhalten muss (die Anhängerbreite gemäß dem Fahrzeugschein des Zugfahrzeuges oder die Kraftfahrzeugbreite plus 0,7 m).

Ebenfalls zum Ziehen von Wohnwagen und Reise- und Sportausrüstungstransporten ist der rechte Rückspiegel zusätzlich zum linken Rückspiegel pflichtgemäß. Die Außenspiegel, die auch vom abnehmbaren Typ sein können, dürfen das breiteste Profil des Fahrzeuges (Zugfahrzeug und Anhänger) nur um maximal 20 cm überschreiten.

Ebenfalls in Hinsicht auf die Einhaltung der maximalen Anhängerbreite fügen wir für die Reise- und Sportausrüstungstransporte hinzu, deren Profil eher von der transportierten Ausrüstung als vom Fahrzeug selbst gegeben wird, dass das Boot auf jeder Seite um 30 cm, gemessen an den Außenkanten der hinteren Parklichter, überstehen darf. Schwer wahrnehmbare Ausrüstungen wie Maste, Schranken, Platten usw. müssen hingegen innerhalb des Anhängerprofils bleiben.

Die hintere Überlänge über die Überhanggrenze hinaus, die auf dem Fahrzeugschein des Anhängers angegeben ist (die berühmten 3/10 der Anhängerlänge, ausschließlich für den Transport untrennbaren Ladeguts oder mit den hierfür vorgesehenen rot/weißen Kennschildern) darf das auf der Anhängeröse lastende Gewicht nicht verringern, d.h. es ist besser, nicht mit überhängendem Ladegut zu übertreiben, damit die Sicherheit der Anhängevorrichtung nicht beeinträchtigt wird.

Welche Fahrerlaubnis ist für das Fahren mit Anhänger erforderlich
Vor allem möchten wir einen häufigen Zweifel beseitigen: wenn das ziehende Fahrzeug ein Gesamtgewicht bei maximaler Zuladung von maximal 3.500 kg hat (auf dem Fahrzeugschein angegeben), bedarf es zum Fahren des diesbezüglichen Lastzuges der Führerscheinklasse B oder BE, aber nicht C oder CE, wie mancher glauben mag. Das bedeutet, dass zum Ziehen unseres Bootsanhängers die Führerscheinklasse B oder BE ausreichend ist, da alle Kraftfahrzeuge und die Kraftfahrzeuge für den Personen- und Warentransport sowie fast alle Reisemobil ein maximales Gesamtgewicht von 3,5 t haben. Nur wenn das Zugfahrzeug ein maximales Gesamtgewicht von 3,5 t (Reisemobile oder Lastkraftwagen) überschreitet, ist die Führerscheinklasse C oder CE erforderlich. Wir wollen jedoch nach der Reihenfolge vorgehen

Zugfahrzeug der Klasse B
(Personenkraftwagen, Reisemobile und Lastkraftwagen mit einem maximalen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t).
  • Leichte Anhänger (maximales Gesamtgewicht bis zu 750 kg) Für diese Kombination ist die Führerscheinklasse B ausreichend. Zum Ziehen eines Anhängewagens genügt daher stets die Führerscheinklasse B, was vollkommen in Einklang mit der Definition des Anhängewagens als festen Bestandteil des Zugfahrzeuges steht .
  • · Schwerere Anhänger (maximales Gesamtgewicht über 750 kg, deren maximales Gesamtgewicht das Leergewicht des Zugfahrzeuges nicht überschreitet). Es ist weiterhin die Führerscheinklasse B ausreichend, wenn die Summe der maximalen Gesamtgewichte (gemäß der Fahrzeugscheine) von Zugfahrzeug und Anhänger kleiner oder gleich 3,5 t ist; andernfalls, d.h. wenn diese Summe größer als 3,5 t ist, ist die Führerscheinklasse BE erforderlich
  • Schwerere Anhänger (maximales Gesamtgewicht über 750 kg, deren maximales Gesamtgewicht das Leergewicht des Zugfahrzeuges überschreitet). Es ist die Führerscheinklasse BE erforderlich.

Einige Anmerkungen hierzu.
Vor allem ergibt sich die Führerscheinklasse aus der Kombination von Daten, die sämtlich den Fahrzeugscheinen entnehmbar sind, im Unterschied zur schätzungsweisen Zugfähigkeit eines Anhängers, die der Verantwortung des Fahrers unterstellt ist.

Außerdem kann der Fall eintreten, in dem das maximale Gesamtgewicht des Lastzuges 3,5 t überschreitet, jedoch die Führerscheinklasse B ausreichend bleibt, da es sich um das Ankuppeln eines Anhängewagens an ein Kraftfahrzeug handelt, dessen maximales Gesamtgewicht schon fast 3,5 t beträgt.

Schließlich noch eine Erläuterung zu den Reise- und Sportausrüstungstransporten: Einige von diesen haben ein maximales Gesamtgewicht (gemäß dem Fahrzeugschein) und ein minimales Gesamtgewicht (in der Betriebsanleitung). Zur Beurteilung, welche Führerscheinklasse notwendig ist, ist die Angabe im Fahrzeugschein verbindlich

Zugfahrzeug der Klasse C
( Reisemobile und Lastkraftwagen mit einem maximalen Gesamtgewicht über 3,5 t )
  • Leichte Anhänger (maximales Gesamtgewicht bis zu 750 kg) Es gilt die Führerscheinklasse C. Der Anhängewagen erfordert daher niemals die Führerscheinklasse E.
  • Schwerere Anhänger (maximales Gesamtgewicht über 750 kg) Es ist die Führerscheinklasse CE erforderlich .

Eine Auffrischung der Kenntnisse zur Rangordnung der Führerscheinklassen scheint angemessen. Wenngleich die D höher als die C und B ist, so folgt die Führerscheinerweiterung E parallel den Klassen B, C und D, verbindet sich jedoch nicht mit diesen.
Die Führerscheinklasse C zum Beispiel ist höher als die B, aber nicht als die BE. Daher wird der Inhaber der Führerscheinklasse BE, der die Führerscheinklasse C erwirbt, einen Führerschein C+BE und nicht einen CE haben. Die CE steht hingegen höher als die BE. Um die Führerscheinklassen BE und CE zu erwerben, muss man bereits Inhaber der Führerscheinklasse B bzw. C sein und eine mündliche theoretische Prüfung, deren Programm für alle Klassen E gleich ist, sowie eine praktische Fahrprüfung ablegen, die sich zwischen BE und CE unterscheidet (es ändert sich der Fahrzeugtyp, mit dem die Prüfung abgelegt wird).

Besondere Pflichten und Verhaltensregeln

Wenn ein Anhängewagen gezogen wird, so wird ein einziges Kraftfahrzeug gefahren, da der Anhängewagen als fester Bestandteil des Zugkraftfahrzeuges angesehen wird. Daher sind die gleichen Regeln wie bei einem normalen Kraftfahrzeug zu beachten. Hierbei sei an die Geschwindigkeitsbegrenzungen erinnert: 50 km/h innerorts, 70 km/h auf innerstädtischen Schnellstraßen (mit speziellen Schildern gekennzeichnet), 90 km/h auf außerstädtischen Nebenstraßen, 110 km/h auf außerstädtischen Hauptstraßen, 130 km/h auf Autobahnen.
Wenn der Wagen ein zugelassener Anhänger ist, befinden wir uns, wenngleich die Führerscheinklasse B ausreicht, am Steuer eines Lastzuges mit allen diesbezüglichen Vorsichtsmaßregeln und Vorschriften.

Vor allem in Hinsicht auf die Geschwindigkeitsbegrenzungen. Außerhalb von Ortschaften betragen diese 70 km/h und auf Autobahnen 80 km/h. Ferner sind wir verpflichtet, im Heckbereich des Anhängers zwei rückstrahlende Aufkleber anzubringen, die die oben genannten Geschwindigkeitsbegrenzungen angeben. Es sind keine Ausnahmen für die Reise- und Sportausrüstungstransporte vorgesehen, deshalb sollten wir diese Aufkleber zwar stabil anbringen, sie jedoch entfernen können, wenn wir das Boot oder das Schlauchboot zu Wasser lassen. Wir erinnern, dass die bereits gepfefferten Geldstrafen für Überschreitungen der Geschwindigkeitsgrenze verdoppelt werden, wenn man einen Lastzug fährt.

Zweitens: Aufgepasst beim Parken. Sämtliche Anhänger dürfen, wenn sie vom Zugfahrzeug abgekuppelt sind, nicht innerhalb von Ortschaften parken.

Für die periodische Revision der Anhänger und der Kraftfahrzeuge sollte man sich jedes Jahr im Januar bei der Provinzstelle des Kraftverkehrsamtes informieren, da die Angleichung der italienischen Fristen an die europäischen Vorschriften in ständiger Entwicklung ist.

Begriffsbestimmungen
TARAGEWICHT: Gewicht des Fahrzeuges ohne Zuladung; das Taragewicht ist auf dem Fahrzeugschein vermerkt.
LEERGEWICHT: Gewicht des Fahrzeuges ohne Zuladung und ohne Fahrer; entspricht dem Taragewicht abzüglich 70 kg als repräsentatives Fahrergewicht.
GESAMTGEWICHT: Gewicht des fahrenden Fahrzeuges; es handelt sich um eine reale Fahrbedingung, die daher von der Beladung des Fahrzeuges abhängig ist; das Gesamtgewicht darf niemals das maximale Gesamtgewicht überschreiten.
ZULADUNG: Beladung des Fahrzeuges.
MAXIMALE ZULADUNG: Auf dem Fahrzeugschein angegebene Zuladung; Differenz zwischen dem maximalen Gesamtgewicht und dem Taragewicht.
MAXIMALES GESAMTGEWICHT: Maximales Gewicht des beladenen Fahrzeuges; das maximale Gesamtgewicht wird auf dem Fahrzeugschein angegeben.
ZUGVERHÄLTNIS: Verhältnis zwischen dem Gesamtgewicht des Anhängers und dem Gesamtgewicht des Kraftfahrzeuges.
Strafen
  • Fahren mit einer Führerscheinklasse in Abweichung von der erforderlichen Klasse (z.B. Führerscheinklasse B anstelle BE):
    Strafe: Lit. 200.000
    Zusatzstrafe: Führerscheinentzug auf ein bis sechs Monate
  • Anhängerkupplung und/oder Anhängewagen nicht im Fahrzeugschein des Kraftfahrzeuges vermerkt:
    Strafe: Lit. 500.000
    Zusatzstrafe: Einzug des Fahrzeugscheins .
  • Anhänger (mit Ausnahme der Anhängewagen) nicht zugelassen:
    Strafe: Lit. 1.000.000
    Zusatzstrafe: Beschlagnahme des Fahrzeuges
  • Kombination, die nicht den Kriterien für die Zugfähigkeit entspricht:
    Strafe: Lit. 100.000 ;
  • Verstoß mit einem Lastzug gegen die Geschwindigkeitsbegrenzungen: Strafe :
    a) Geschwindigkeitsüberschreitung unter 10 km/h: Lit. 100.000;
    b) Geschwindigkeitsüberschreitung über 10 km/h: Lit. 400.000;
    c) Geschwindigkeitsüberschreitung über 40 km/h: Lit. 1.000.000
    Zusatzstrafe: Führerscheinentzug auf ein bis sechs Monate (Wiederholung: 2 bis 8 Monate).
  • Unterlassene Anbringung der Kennzeichen für die Geschwindigkeitsgrenzen am Anhängerheck:
    Strafe: Lit. 30.000 .
  • Parken des abgekuppelten Anhängers innerhalb von Ortschaften:
    Strafe: Lit. 50.000 (pro Parktag)
  • Fahren ohne periodische Revision
    Strafe: Lit. 200.000
    Zusatzstrafe: Einzug des Fahrzeugscheines (auf der Autobahn auch verwaltungsbehördliche Sperre des Fahrzeugs).